§ 3 Aktienübertragung - Vorarlberger Illwerke AG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.1976

§ 3.

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wird ermächtigt, gemeinsam mit der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) als Treuhänderin des Bundes einerseits und dem Land Vorarlberg andererseits einen Syndikatsvertrag zu schließen. Dieser Syndikatsvertrag hat insbesondere zu regeln, wie die Vertragspartner im Rahmen der Organe der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft abstimmen sollen, um es der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft zu ermöglichen, die behaupteten Ansprüche gegen die Stromabnehmer, soweit diese Ansprüche auf den Illwerke-Vertrag 1952 gestützt und nicht schon im Rahmen der von diesem Vertrag vorgesehenen Verrechnung durchgesetzt werden oder worden sind, geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004242

Dokumentnummer

NOR12046468

alte Dokumentnummer

N3197619389S

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