Wahlkörper
§ 3.
(1) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je in einem für
- 1. Arbeiter,
- 2. Angestellte und
- 3. Verkehrsbedienstete
- durchzuführen.
(2) In den einzelnen Wahlkörpern wählen:
- 1. im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
- 2. im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
- 3. im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Liften, Schiffahrtsbetrieben, Luftfahrtsbetrieben, Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.
(3) Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem letzten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.
Schlagworte
Postverwaltung, Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107263
alte Dokumentnummer
N6199328275J
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