Zulassung der Lagerorte
§ 3
(1) Die AMA stellt von Amts wegen jene Lagerorte fest, die die Anforderungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfüllen.
(2) Die AMA erstellt und aktualisiert ein Verzeichnis der zugelassenen Lagerorte. Jeder Lagerhalter, dessen Lager als Lagerort zugelassen ist, kann ohne Angabe von Gründen vor Beginn des jeweiligen Interventionszeitraumes die Streichung aus dem Verzeichnis der zugelassenen Lagerorte verlangen.
(3) Erfüllt ein Lager nicht die Bedingungen gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 , so ist dies auf Antrag des Lagerhalters mittels Bescheid festzustellen.
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