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§ 3 AIF-Warnhinweisverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.2013

Wortlaut

§ 3

Ein Warnhinweis hat wie folgt zu lauten:

„Weder der [Name des AIF] noch die [Name des AIFM] unterliegt einer Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) oder einer sonstigen österreichischen Behörde. Die Aufsicht obliegt ausschließlich der [Name der Herkunftsstaatsbehörde oder der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats des AIFM]. Weder ein etwaiger Prospekt noch ein Kundeninformationsdokument (KID) oder ein Vereinfachter Prospekt wurden von der FMA oder einer sonstigen österreichischen Behörde geprüft. Die FMA oder eine sonstige österreichische Behörde haften nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Vertriebsunterlagen.“

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