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§ 3 AEV Verbrennungsgas

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2025

§ 3.

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen A bis C ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40272493

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