§ 3 AEV Papier und Pappe

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 (ausgenommen Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4) ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Bruttotagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 (ausgedrückt in Tonnen Papier oder Pappe lufttrocken pro Tag).

(2) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 (ausgenommen Abwasser gemäß § 1 Abs. 3 Z 4) gilt § 6 AAEV.

(3) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ergibt sich die höchstzulässige Fracht an Abfiltrierbaren Stoffen aus einem Reinigungs- oder Wartungsvorgang durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Abwassermenge, die bei einem derartigen Vorgang abgeleitet werden darf.

Schlagworte

Reinigungsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000788

Dokumentnummer

NOR40009288

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