§ 3 AEV Erdölverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

10011017

Dokumentnummer

NOR12140471

alte Dokumentnummer

N8199710837U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)