§ 3.
(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
10011017
Dokumentnummer
NOR12140471
alte Dokumentnummer
N8199710837U
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