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§ 3 AEV Erdölverarbeitung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.11.2018

§ 3.

(1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten(Anm. 1) der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Tageswertes (Tabelle 1 derAnlage A) mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden maximalen Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Erdöl oder dessen Fraktionen pro Tag).

(3) Die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Jahreswertes (Tabelle 2 derAnlage A) mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1.

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Anm. 1: Z 2 erster Satz der Novelle BGBl. II Nr. 275/2018 lautet: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ ersetzt. Richtig wäre: „In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tagesfrachten“ die Wortfolge „(§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten“ eingefügt“.)

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011017

Dokumentnummer

NOR40208867

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