§ 3 AdrRegV

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2005

§ 3

§ 3. Bei Bezug der Adressen aus dem Adressregister gemäß § 2 besteht die Möglichkeit, einen Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren abzuschließen. Dieser Vertrag berechtigt, neben dem Erstbezug, zum Bezug der während der Vertragslaufzeit quartalsweise erstellten Auszüge aus dem Adressregister. Der Kostenersatz beträgt jährlich 60 vH des Betrages nach § 2.

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