§ 3 ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.1997

Bescheinigung über Nachsichten und nach den Übergangsvorschriften zulässige Abweichungen

§ 3.

(1) Wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr gemäß § 109 Abs. 10 des Schiffahrtsgesetzes von einzelnen Bestimmungen der Bauvorschriften der Anlagen B.1 oder B.2 eine Nachsicht erteilt, ist der Bescheid an Bord mitzuführen.

(2) Nachsichten, die sich auf den Bau, die Einrichtung oder die Ausrüstung des Schiffes beziehen, sowie die Anwendung von Übergangsvorschriften gemäß § 3 Abs. 2 müssen im Gefahrgut-Zulassungszeugnis vermerkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12158037

alte Dokumentnummer

N9199749846L

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