§ 3 Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Form und Umfang der Abschlußprüfung

§ 3.

(1) Die Abschlußprüfung besteht aus

  1. 1. einer Klausurprüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeiten umfaßt, und
  2. 2. einer mündlichen Prüfung, die nach Maßgabe des 8. Abschnittes mündliche Teilprüfungen umfaßt.

(2) Im Rahmen der Abschlußprüfung sind bis zu zwei mündliche Teilprüfungen zusätzlich abzulegen, wenn für höchstens zwei schriftliche Klausurarbeiten die Teilbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wurde und diese nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind.

(3) Im Rahmen der Abschlußprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Abschlußprüfung oder eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Abschlußprüfung oder Reifeprüfung waren, wenn

  1. 1. das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
  2. 2. die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
  3. 3. der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
  4. 4. das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
  5. 5. der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12126184

alte Dokumentnummer

N7199653133J

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