§ 3.
In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:
- 1. Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,
- 2. Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen sowie das Ausmaß der Mitwirkung von lokalem und/oder internationalem Personal bis zu einem Maximalbetrag von 25 vH des jeweiligen Auftragsvolumens,
- 3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie
- 4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10004514
Dokumentnummer
NOR12055823
alte Dokumentnummer
N3199710945I
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