§ 3 Abgrenzungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1989

§ 3.

Sofern es sich bei den in Anlage 1 genannten Arzneimitteln um solche pflanzlicher Herkunft handelt, dürfen diese durch die im § 1 Z 2 und 3 genannten Gewerbetreibenden im Kleinverkauf nur

  1. 1. als Ganzdroge,
  2. 2. in grob geschnittenem Zustand oder
  3. 3. in einem in Anlage 1 beschriebenen Zustand

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10010556

Dokumentnummer

NOR12134805

alte Dokumentnummer

N8198911384L

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