§ 3 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 3.

Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Differenzierte Sonderschule" (Art. III Abs. 2 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt dem Sonderschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 7,5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage).

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10008413

Dokumentnummer

NOR12098140

alte Dokumentnummer

N61977157480

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