§ 3 Abfallverzeichnisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. 1. “Aushubmaterial" Material, welches durch Ausheben oder Abräumen anfällt;
  2. 2. “Bodenaushubmaterial" Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt, sofern der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB mineralische Baurestmassen, nicht mehr als fünf Volumsprozent beträgt und keine mehr als geringfügigen Verunreinigungen, insbesondere mit organischen Abfällen, vorliegen. Die bodenfremden Bestandteile müssen bereits vor dem Aushub im Boden oder Untergrund vorhanden sein;
  3. 3. “Spezifizierungen" Unterteilungen von Abfallarten, die durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen gekennzeichnet sind:
  1. a) abfallspezifische Unterteilungen, die in den Anlagen 2 und 5 aufgelistet sind;
  2. b) gefährlich kontaminierte Abfälle mit 77 und “gefährlich kontaminiert";
  3. c) ausgestufte gefährliche Abfälle mit 88 und “ausgestuft";
  1. 4. “Spiegeleinträge" zwei im Wesentlichen gleichlautende Abfallarten, von denen eine gefährlich ist und die andere nicht. Beispiel: 08 03 17 “Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten"; 08 03 18 “Tonerabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen".

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003077

Dokumentnummer

NOR40047957

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