2. Hauptstück
1. Abschnitt
Elektro- und Elektronik-Altgeräte Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die folgenden Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt oder Gleichstrom von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind:
- 1. Haushaltsgroßgeräte, zB Kühlgeräte (Geräte mit Kühlvorrichtung), Waschmaschinen, Herde und Backöfen, Induktionskochmulden, elektrische Heizgeräte, Mikrowellengeräte, elektrische Kochplatten;
- 2. Haushaltskleingeräte, zB Staubsauger, Toaster, Fritteusen, Wecker, Armbanduhren, Waagen;
- 3. IT- und Telekommunikationsgeräte, zB Großrechner, PCs, Drucker, Taschen- und Tischrechner, Telefone, Mobiltelefone;
- 4. Geräte der Unterhaltungselektronik, zB Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Anlagen, DVD-Player;
- 5. Beleuchtungskörper, zB Leuchten für Leuchtstofflampen, Lampen mit Ausnahme von Glühlampen, Kompaktleuchtstofflampen, Entladungslampen;
- 6. elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge), zB Sägen, Bohrmaschinen, Rasenmäher;
- 7. Spielzeug und Sport- und Freizeitgeräte, zB Videospielkonsolen, elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen, Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer;
- 8. medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte), zB Diagnose- und Analysegeräte, sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen;
- 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, zB Rauchmelder, Thermostate;
- 10. automatische Ausgabegeräte, zB Heißgetränkeautomaten, Geld- und Ticketautomaten, jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten.
(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind Elektro- und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller
- 1. Bauteile,
- 2. Unterbaugruppen und
- 3. Verbrauchsmaterialien,
- die zum Zeitpunkt des Anfalls als Abfall Teil des Elektro- oder Elektronikgerätes sind.
(3) Lampen sind Mischlichtlampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen, Hochdruck-Metallhalogendampflampen, Neon-Hochspannungslampen, Neon-Niederspannungslampen, Hochdruck-Natriumdampflampen, Leuchtstofflampen und Niederdruck-Natriumdampflampen.
(4) Typ-1-Geräte sind Haushaltskühlgeräte mit bis zu 180 Liter Nutzinhalt, Typ-2-Geräte sind Haushaltskühl- und Gefrierkombinationen mit einem Nutzinhalt von 180 bis 350 Liter und Typ-3-Geräte sind Haushaltstiefkühltruhen und Gefrierschränke mit bis zu 500 Liter Nutzinhalt.
(5) Organische Verbindung ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.
(6) Flüchtige organische Verbindung (Volatile Organic Compound – VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2006
Schlagworte
Elektrogerät, Taschenrechner, Sportgerät, Fahrradcomputer, Tauchcomputer, Laufcomputer, Diagnosegerät, Überwachungsinstrument, Geldautomat, Haushaltskühlkombination
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40081850
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