Bestellung der Organe
§ 3.
Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates und die Vorstände sind auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20008907
Dokumentnummer
NOR40164134
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)