vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 500 S – 200 Jahre Toleranzpatent

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat in der Mitte ein Kreuz zu tragen. Die dadurch gebildeten Felder haben links oben die Jahreszahl „1781“ und rechts oben die Jahreszahl „1981“ sowie links unten eine Bibel und rechts unten einen Kelch zu zeigen. Die Umschrift hat zu lauten: „200 JAHRE TOLERANZPATENT EVANGELISCHE KIRCHE IN ÖSTERREICH“.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.

(3) Der Rand der Münze hat in erhabenen Zeichen sechsmal die Zahl „500“ mit dazwischenliegenden Verzierungen aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

10004343

Dokumentnummer

NOR12047536

alte Dokumentnummer

N3198120848J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)