Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 3.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1) Die eine Seite hat das Parlamentsgebäude in seitlicher Ansicht mit der Auffahrtsrampe und der Statue der Pallas Athene sowie die Inschrift „Parlament“ und die Jahreszahl „1983“ zu zeigen.
(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2025
Gesetzesnummer
10004400
Dokumentnummer
NOR12047869
alte Dokumentnummer
N3198311225J
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