Genehmigungspflichten und Verbote für Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen
§ 3.
(1) Die Ausfuhr und die Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 sind Vorgänge, die den Voraussetzungen gemäß § 1 entsprechen oder die sich auf Güter beziehen, die als unbrauchbare Waffen im Sinne von § 2 anzusehen sind.
(3) Verboten sind, soweit ein entsprechendes Verbot nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. b AußWG 2011 vorgesehen ist:
- 1. die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Drittstaaten, die in der Anlage 1 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführt sind,
- 2. sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23, die zu einer Verbringung derartiger Güter in diese Drittstaaten führen, und
- 3. die Einfuhr derartiger Güter aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführt sind.
(4) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 3, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 3 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
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