§ 3.
(1) Eine Rechtsvorschrift im Sinne dieses Bundesgesetzes umfaßt die Erstfassung einer Norm samt allen zugehörigen Novellen. Tritt eine Rechtsvorschrift auf Grund des § 1 außer Kraft, so bewirkt dies daher auch das Außerkrafttreten aller Novellen, einschließlich solcher, die nach dem 31. Dezember 1945 kundgemacht wurden.
(2) Als Rechtsvorschriften des Bundes im Sinne des § 1 gelten auch sämtliche in mittelbarer Bundesverwaltung ergangenen Verordnungen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001596
Dokumentnummer
NOR12017586
alte Dokumentnummer
N1199960832L
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