§ 39e FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1991

§ 39e.

Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sind dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die von diesem nach § 35 Abs. 4 und 5 zu tragenden Kosten für Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Paß und die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes zu überweisen. Die Überweisung durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. über die Fälligkeit der mit diesem abgerechneten Beträge zu enthalten; die Kosten für die Auflage des Mutter-Kind-Passes sind durch Vorlage der Rechnungskopie nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095438

alte Dokumentnummer

N6196723152L

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