§ 39c GWG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

Allgemeine Bedingungen für den Speicherzugang

§ 39c

(1) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass

  1. 1. die Erfüllung der dem Speicherunternehmen obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
  2. 2. die Leistungen der Speicherzugangsberechtigten mit den Leistungen des Speicherunternehmens in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
  3. 3. die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
  4. 4. sie Festlegungen über technische Anforderungen für die Ein- und Ausspeicherung enthalten;
  5. 5. sie Regelungen über die Zuordnung der Speichernutzungsentgelte enthalten;
  6. 6. sie klar und übersichtlich gefasst sind;
  7. 7. sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
  8. 8. sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Speicherzugang haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der für den Speicherzugang maßgeblichen Sonstigen Marktregeln;
  2. 2. die technischen Mindestanforderungen für den Speicherzugang;
  3. 3. Regelungen zur Messung der an das Speicherunternehmen übergebenen bzw. von diesem gelieferten Erdgasmenge;
  4. 4. Regelungen betreffend den Ort der Übernahme bzw. Übergabe von Erdgas;
  5. 5. jene Qualitätsanforderungen, die für die Ein- und Ausspeicherung von Erdgas gelten;
  6. 6. die verschiedenen von den Speicherunternehmen im Rahmen des Speicherzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
  7. 7. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Speicherzugang;
  8. 8. die von den Speicherzugangsberechtigten zu liefernden Daten;
  9. 9. die Modalitäten für den Speicherabruf;
  10. 10. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Speicherunternehmen das Begehren auf Speicherzugang zu beantworten hat;
  11. 11. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
  12. 12. die Art und Form der Rechnungslegung und Bezahlung;
  13. 13. die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
  14. 14. die Verpflichtung von Speicherzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Speicherzugangsberechtigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt.

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