§ 39b StbV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Zu § 64a Abs. 16 StbG

§ 39b.

(1) Sofern die Person im ZPR erfasst ist, sind Daten gemäß § 39a Abs. 1 in das ZSR zu übernehmen und sind der Erwerbs- und Verlustgrund sowie früher ausgestellte Staatsbürgerschaftsnachweise zu ergänzen. Ist die Person nicht im ZPR erfasst, sind die in § 39a Abs. 1 genannten Daten im ZSR nachzuerfassen.

(2) Nachzuerfassen ist jedenfalls anlässlich des Erwerbs und Verlusts der Staatsbürgerschaft, sowie der Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigungen.

jetzt § 39e

Schlagworte

Erwerbsgrund

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40157588

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