Kennzeichnung von Fahrzeugen mit herabgesetztem höchsten zulässigen Gesamtgewicht
§ 39b.
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht gemäß § 28 Abs. 3a festgesetzt wurde, muß, wenn sie nicht unter § 39 Abs. 1 fallen, neben der vorderen und der hinteren Kennzeichentafel je eine kreisrunde gelbe Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser, schwarzem Rand und dem lateinischen Buchstaben „E“ in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer schwarzer Schrift vollständig sichtbar angebracht sein; dies gilt jedoch nicht für Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festgesetzt wurde.
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