§ 39a ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 39a

§ 39a. Treten Umstände ein, die zu einer Änderung der von der Kommission gemäß § 54a Abs. 2 Z 1 oder 2 getroffenen Entscheidung führen könnten, so hat dies der Rechtsträger dem Landeshauptmann unter Darlegung des hiefür maßgeblichen Sachverhaltes unverzüglich mitzuteilen.

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