§ 39a GWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Speichernutzungsentgelte

§ 39a

(1) Speicherunternehmen sind verpflichtet, mit Speicherzugangsberechtigten Speichernutzungsentgelte zu vereinbaren, die den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Kostenorientierung entsprechen. Die nachgewiesenen technischen und geologischen Risken sind ebenso wie allfällige Opportunitätskosten angemessen zu berücksichtigen.

(2) Liegen die von einem Speicherunternehmen verlangten Speichernutzungsentgelte mehr als 20% über den für vergleichbare Leistungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangten durchschnittlichen Entgelten, so kann die Energie-Control Kommission zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Speichernutzungsentgelte durch Verordnung bestimmen, wie die Kostenkomponenten gemäß Abs. 1 den Preisansätzen der Speicherunternehmen zugrunde zu legen sind.

(3) Über Antrag des Speicherzugangsberechtigten hat die Energie-Control Kommission festzustellen, ob die dem Speichernutzungsvertrag zugrundeliegenden Bedingungen dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechen. Wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht entsprochen, so hat das Speicherunternehmen unverzüglich den diesem Grundssatz entsprechenden Zustand herzustellen.

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