§ 39a.
(1) Für die vom Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades einmal jährlich einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten § 38 Abs. 2 bis 7 und § 39 Abs. 1 bis 6.
(2) Der Auftrag zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens durch den Inhaber des Bades hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Erstellung des Gutachtens innerhalb der einjährigen Frist möglich ist.
(3) Die Probenentnahme durch den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betrauten Sachverständigen muß nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes unangemeldet während der Betriebszeit erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132722
alte Dokumentnummer
N8197840506L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)