§ 39a Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.1992

§ 39a.

(1) Für die vom Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades einmal jährlich einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten § 38 Abs. 2 bis 7 und § 39 Abs. 1 bis 6.

(2) Der Auftrag zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens durch den Inhaber des Bades hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Erstellung des Gutachtens innerhalb der einjährigen Frist möglich ist.

(3) Die Probenentnahme durch den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betrauten Sachverständigen muß nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes unangemeldet während der Betriebszeit erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132722

alte Dokumentnummer

N8197840506L

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