Pflichten des Verfügungsberechtigten
§ 39.
Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103504
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