§ 39 VEVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2008

Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 39.

Der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20006154

Dokumentnummer

NOR40103504

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)