§ 39.
(1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt ist.
(2) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn
- 1. der Plan den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht, wobei eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z. 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate sein darf, und
- 2. ein für den Grenzkataster bestimmtes Gleichstück des Planes vorgelegt wurde.
(3) Enthält ein Plan nur Grundstücke, die zufolge einer neuen Flureinteilung bei einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform in der Natur nicht mehr bestehen, sind die die Vermessung und die Kennzeichnung der Grenzen betreffenden Angaben nicht erforderlich.
(4) Setzt die grundbücherliche Durchführung eines Planes die Durchführung eines angemerkten Planes oder Anmeldungsbogens (§ 11 Abs. 1 Z. 2) voraus, so ist, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, die Bescheinigung unter der Bedingung auszustellen, daß der angemerkte Plan oder Anmeldungsbogen im Grundbuch spätestens gleichzeitig durchgeführt wird.
(5) Gemeinsam mit der Bescheinigung sind die zur grundbücherlichen Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern endgültig festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147469
alte Dokumentnummer
N9196816553J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)