§ 39 VBG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1973

Einreihung in Entlohnungsschemas

§ 39

(1) § 39.Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.

(2) Vertragslehrer, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso sind Vertragslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen, an Berufsschulen und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema II L einzureihen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)