Entstehen
§ 39.
Der Verein entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. § 34 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067271
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