§ 39 SPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Betreten und Durchsuchen von Grundstücken und Räumen

§ 39.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

  1. 1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
  2. 2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
  3. 3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.

(4) Behältnisse, die sich in Räumen befinden, dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter den Voraussetzungen des Abs. 1 öffnen, unter den Voraussetzungen des Abs. 3 durchsuchen. Kraftfahrzeuge, die ihrer Bestimmung gemäß zu Wohnzwecken verwendet werden, dürfen nur unter den Voraussetzungen, die für Räume gelten, betreten oder durchsucht werden.

(5) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 und 4 ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063341

alte Dokumentnummer

N4199117405J

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