§ 39 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 39. Ersatzleistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die für die Ersatzleistung der Post festgesetzten Höchstbeträge erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung in der Beförderung, der Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Personen zurückzuführen ist, die mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145856

alte Dokumentnummer

N9195721129L

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