§ 39. Ersatzleistung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Die für die Ersatzleistung der Post festgesetzten Höchstbeträge erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Verzögerung in der Beförderung, der Verlust oder die Beschädigung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Personen zurückzuführen ist, die mit postdienstlichen Verrichtungen betraut sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145856
alte Dokumentnummer
N9195721129L
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