Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 39
(1) Auf Grund der Beurteilungen gemäß § 38 ist die Gesamtleistung der kommissionellen Abschlußprüfung zu beurteilen.
(2) Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden",
- 2. „mit gutem Erfolg bestanden",
- 3. „mit Erfolg bestanden" oder
- 4. „nicht bestanden".
(3) Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden" zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 38 Abs. 3 unter 1,5 liegt. Die Note „genügend", eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden" aus.
(4) Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden" zu beurteilen, wenn der rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 38 Abs. 3 unter 2,1 liegt. Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlußprüfung oder eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 schließt die Gesamtbeurteilung „mit gutem Erfolg bestanden" aus.
(5) Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden" zu beurteilen, wenn alle Teilprüfungen der kommissionellen Abschlußprüfung zumindest mit „genügend" benotet sind.
(6) Die Gesamtleistung gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist im Zeugnis (§ 45) einzutragen.
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