Meldungen an die Kommission
§ 39.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission insbesondere folgende Meldungen zu erstatten:
- 1. Mitteilung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG erlassen wurden;
- 2. zuständige amtliche Stellen (§ 3 Abs. 1);
- 3. Auftreten von Schadorganismen, in Bezug auf die die Anerkennung als Schutzgebiet erfolgt ist (§ 4 Abs. 3);
- 4. Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 und 3;
- 5. Mitteilung der jeweils angewandten Methoden der Pflanzenbeschau;
- 6. Mitteilung von Ausnahmen (§ 42), soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist;
- 7. Mitteilung hinsichtlich allfälliger finanzieller Beiträge der Europäischen Union gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG ;
- 8. Mitteilung über Ursprung und Bestimmung von Partien nach Auftreten von Schadorganismen gemäß Art. 24 der Richtlinie 2000/29/EG .
- Die Weiterleitung von Daten im Rahmen von Programmen der Kommission, wie insbesondere dem EUROPHYT- Programm, kann sowohl durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als auch durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit erfolgen.
(2) Die amtlichen Stellen haben den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen, die für die Meldepflicht gemäß Abs. 1 von Bedeutung sind, zu unterrichten.
(3) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder Versanddrittlandes und die Kommission von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Drittland beanstandet worden sind, weil sie den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung. Die Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden, sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls die Kommission den Fall namentlich im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.
Schlagworte
Ursprungsland
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
20007154
Dokumentnummer
NOR40126873
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