4. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 39.
Der Nachweis der Sonderausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 kann bis längstens 1. Oktober 1998 nachgebracht werden. Sollte der Nachweis dieses Bestellungserfordernisses bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht werden, so ist eine weitere Bestellung zur Direktion ausgeschlossen.
Schlagworte
Schlußbestimmung, Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136238
alte Dokumentnummer
N8199317242L
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