§ 39 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

4. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 39.

Der Nachweis der Sonderausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 kann bis längstens 1. Oktober 1998 nachgebracht werden. Sollte der Nachweis dieses Bestellungserfordernisses bis zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht werden, so ist eine weitere Bestellung zur Direktion ausgeschlossen.

Schlagworte

Schlußbestimmung, Ausbildungsordnung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136238

alte Dokumentnummer

N8199317242L

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