§ 39 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 39.

(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat

  1. 1. die Eichvorschriften zu erlassen und
  2. 2. die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen.

(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:

  1. 1. die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte,
  2. 2. die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen),
  3. 3. die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen),
  4. 4. die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte.

(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:

  1. 1. daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre;
  2. 2. daß die eichtechnische Prüfung von Meßgeräten ohne Justiermöglichkeit, die beim Hersteller im Anschluß an die automatische Serienproduktion zur Eichung vorgelegt werden, nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann.

(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124109

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