§ 39 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Datensicherung bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung

des Bergbaukartenwerkes

§ 39

Die Hard- und Software-Komponenten, die Zugriffsberechtigung und die Art der Datensicherung sind dokumentarisch festzuhalten. Bei Änderung einer Komponente sind die Sicherung und weitere Verwendung des bisherigen Datenbestandes zu gewährleisten. Die Rohdaten jeder Nachtrags- und Neuvermessung müssen durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art gesichert werden.

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