§ 39 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2016

Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

§ 39.

Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 35 Abs. 3h Z 4 die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 33 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40182222

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)