§ 39 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Übergangsbestimmungen

§ 39

(1) § 39.Zur Sicherstellung einer verlässlichen bundeseinheitlichen Datenbasis für die Kostenrechnung zur Gewinnung bzw. Bereitstellung vergleichbarer Dokumentationsergebnisse ist von den Rechtsträgern der Krankenanstalten, unabhängig von deren Größe und Rechtsform, dafür zu sorgen, dass ein auf handelsrechtlichen Normen basierendes pagatorisches Rechnungswesen (§ 1 Abs 2) nach Ablauf der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durch Verordnung bekannt zu gebenden Übergangsfrist geführt wird. Das Kostenrechnungssystem hat sich auf die Daten eines integrierten kalkulatorischen und pagatorischen Rechnungswesens mit einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Finanzbuchführung zu stützen (§ 3 Abs. 2).

(2) Spätestens nach Ablauf dieser Übergangsfrist ist Folgendes zwingend durchzuführen:

  1. 1. Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungskosten sind die von der einzelnen Krankenanstalt für sich für die Finanzbuchführung bzw. Bilanzierung festgelegten Nutzungsdauern (Abschreibungsdauern) auch für die Kostenrechnung anzuwenden (§ 32 Abs. 1).
  2. 2. Der Kalkulatorische Anlagenspiegel (§ 34 Abs. 3 Z 2) ist zu erstellen und mit zu übermitteln (§ 35 Abs. 1).
  3. 3. Die Kostenüberleitung gem. § 6 Abs. 5 ist im Sammel-Kostennachweis vollständig darzustellen, dh. es sind auch die Spalten Aufwand gemäß Finanzbuchführung, neutraler Aufwand und kalkulatorische Kosten darzustellen bzw. nachzuweisen.
  4. 4. Die kalkulatorischen Abschreibungen, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Mieten sind im Rahmen der primären Kostenartengruppe kalkulatorische Anlagekapitalkosten im Summenblatt des Sammel-Kostennachweises laut Anhang H des Handbuches (§ 37) getrennt darzustellen bzw. gesondert anzugeben (§ 6 Abs. 4).
  5. 5. Die kalkulatorischen Zinsen sind entsprechend den Berechnungsregeln gemäß § 32 Abs. 3 zu ermitteln. Bis zum Ende der Übergangsfrist ist es auch zulässig, die kalkulatorischen Zinsen weiterhin nach den Bestimmungen gemäß § 30 Abs. 3 der Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten, BGBl. Nr. 784/1996, zu berechnen.

(3) Es ist den Krankenanstalten freigestellt, bereits vor Ende der Übergangsfrist die in Abs. 1 und 2 angeführten Bestimmungen anzuwenden.

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