§ 39.
Bei der ersten Kanzleiprüfung hat sich die Prüfungskommission die Überzeugung zu verschaffen, daß der Kandidat die für sämtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktische Gewandtheit besitzt.
Insbesondere hat sich die Prüfung auf folgende Gegenstände zu erstrecken: Führung der Register, Vormerkungen und statistischen Aufzeichnungen; Gebarung mit Geld- und Wertsendungen und mit den Verlägen; Kenntnis derjenigen Teile der Geschäftsordnung, welche sich auf die Tätigkeit der Gerichtskanzlei beziehen, und der wichtigsten Bestimmungen aus der Instruktion für die Vollstreckungsorgane. Ferner ist durch die Prüfung festzustellen, ob der Kandidat mit den vorgeschriebenen Formularien und ihrer richtigen Ausfüllung vertraut ist und die für den Kanzleidienst erforderliche Kenntnis der Verordnungen über die Entwertung der Stempel besitzt.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160951
alte Dokumentnummer
N61897120450
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