§ 39 HSWO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 39.

(1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Bildungseinrichtung hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission mittels des bildungseinrichtungsspezifischen Ausweises der Studierenden (Studierendenausweis) oder des Personalausweises oder des Reisepasses oder des Führerscheines nachzuweisen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40167342

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