§ 39 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Lehrgänge, Hochschullehrgänge

§ 39.

(1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2), deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Die Hochschullehrgänge schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.

(2) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern auch Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichberufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge ausgerichtet sind. Für diese Hochschullehrgänge sind international gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Credits beträgt.

(3) Hochschullehrgänge und Lehrgänge können auch als Doppeldiplom-Studien und während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

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