§. 39.
Sie fällt die Expropriationserkenntnisse für Zwecke des ärarischen Baudienstes und bemißt die Entschädigungsbeträge nach Maßgabe der bestehenden Normen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027633
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)