§. 39.
Die an den Gerichtshof gelangenden Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind für jedes Jahr im voraus nach Geschäftsgattungen, Bezirken oder nach anderen Merkmalen unter die bestellten Referenten zu vertheilen.
Siehe § 4 Abs. 2 und 3 des BG, BGBl. Nr. 422/1921.
Schlagworte
Geschäftsverteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000114
alte Dokumentnummer
N1189613470P
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