§ 39 GeO der VA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 211/2025

Befangenheit

§ 39.

Die Mitglieder der Rentenkommission haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2025

Gesetzesnummer

20010306

Dokumentnummer

NOR40207612

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