§ 39 GeO der VA 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Befangenheit

§ 39.

Die Mitglieder der Rentenkommission haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung der Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG genannten Gründe vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20009907

Dokumentnummer

NOR40193848

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