6. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Legehennenbetriebe 1. Abschnitt Betriebliche Arbeitweise und Hygiene Einstallung
§ 39
§ 39. (1) Legehennenbetriebe dürfen Tiere nur dann einstallen, wenn
- 1. zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonellen sind und diese Ergebnisse auf Grund folgender Probenahmen erzielt wurden:
- a) Probenziehung gemäß § 41 Abs. 2 lit. a und b;
- b) die Proben sind im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie in der 14. bis 18. Woche durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen;
- 2. die Tiere gemäß § 10 gegen Salmonella enteritidis geimpft sind.
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