§ 39.
Bei Arzneispezialitäten gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betreffend Identifizierungserfordernisse für bestimmte Arzneispezialitäten, BGBl. Nr. 862/1994, hat die Gebrauchsinformation den Hinweis „Jede Verabreichung soll mittels beigefügter Selbstklebeetikette in der Krankengeschichte/im Impfpass dokumentiert werden“ zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2022
Gesetzesnummer
20005829
Dokumentnummer
NOR40098832
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